Home       Produkte       Kundendienst         Über Uns    
Search   
Log In                             

Produkte

Handheld-Diagnosetools
Motordiagnosegeräte
Abgastestgeräte
Werkstatt Informationssoftware
Klimaanlagen-Service
Abdeckhauben Und Werbeartikel

Rad-Auswuchtmaschinen
Reifenmontiermaschinen
Hebebühnen
Achsmessgeräte

Sonderaktionen
Motorrad-AUK




ETC-Technik Hotline


Nachrichten/Aktuelles
Testergebnisse/Presse



Registrieren
Download Prospekte
Herstellerfreigaben

Fahrzeugabdeckung-Diagnosesoftware



Kontakt-Aussendienst
Schulungen/Training
Messeauftritte
Impressum
AGBs

 
Name und Anschrift:

SNA Germany GmbH
Geschäftsbereich Snap-on Diagnostics
Auf dem Hüls 5

40822 Mettmann

Kontakt:
Telefon: 02104-799-0
Fax: 02104-799-332
E-mail: sun-marketing-de@snapon.com
Register und Registernummer:

Handelsregister Nr. 20276 / Amtsgericht Wuppertal

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
USt-ID-Nr. DE 813344447

Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen gelten sie als vereinbart. Bedingungen unseres Vertragspartners wird schon jetzt widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zusagen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Internetseiten usw. enthaltenen Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Versand und etwaiger Montage. Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültigen Preise.
  4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Sendung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder des Werks, geht die Gefahr auf den Besteller über. Weg und Mittel des Versandes wählen wir mangels besonderer Vereinbarung mit dem Besteller aus.
  5. Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Sind Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine nicht schriftlich vereinbart, gilt eine handelsübliche Frist. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, sofern darin alle Ausführungseinzelheiten enthalten sind. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware ab Lager oder Werk; sie gelten mit unserer Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder das Verschulden unserer Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sind wir aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere infolge eigener Nichtbelieferung, begrenzten Vorrates oder außergewöhnlicher Ereignisse nicht in der Lage, Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine einzuhalten, so werden diese angemessen verlängert; stattdessen können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche des Bestellers entstünden. Dieser kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden im Falle des Rücktritts unverzüglich erstattet. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
  6. Serviceleistungen berechnen wir auf der Grundlage der dem Techniker auf dem Arbeitsbericht zu bescheinigenden Leistungen zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stundenverrechnungssätze, Materialpreise, Wartungspauschalen sowie Pauschalen für Fahrzeugkosten und Reisezeiten.
  7. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein oder verweigert er trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe 15 % des Auftragswertes zu verlangen, wenn nicht der Besteller den Eintritt eines niedrigeren oder wir den eines höheren Schadens beweisen.
  8. Für Mängel – einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – haften wir nach Maßgabe folgender Regelungen: a) Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdeckung und unter genauer Beschreibung schriftlich uns gegenüber zu rügen. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Datum der Anlieferung beim Besteller bzw. nach Ausführung der Leistung ausgeschlossen.
    b) Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines bei Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Im Zeitpunkt der Abnahme unserer Leistungen vorhandene Mängel bessern wir innerhalb der Gewährleistungsfrist unentgeltlich nach. Ausgebaute Teile gehen in unser Eigentum über.
    c) Wir sind – nach unserer Wahl – zu maximal vier Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
    d) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl den vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
    e) Bei der Lieferung nicht neu hergestellter Sachen haften wir nicht für deren Mangelfreiheit. Im Übrigen ist unsere Gewährleistung auf die Dauer eines Jahres ab Gefahrübergang bzw. Abnahme unserer Leistung befristet.
    f) Nicht der Gewährleistung unterliegen Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sowie Mängel, die durch Verletzung der dem Liefergegenstand beigefügten Benutzungsvorschriften, Ausführung von Änderungs- oder Reparaturarbeiten durch Dritte oder Einbau von Teilen fremder Hersteller verursacht wurden.
    g) Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit von Fahrzeug- Diagnose- oder Informationssoftware. Die Software basiert auf Unterlagen von Snap-on Diagnostics, bereits durchgeführten Fahrzeuguntersuchungen, Hersteller- und Importeurangaben sowie sonstigen öffentlich zugänglichen Daten. Änderungen, länderspezifische Varianten, Irrtümer und Fehler sind nicht auszuschließen. Der Softwarenutzer verpflichtet sich sicherzustellen, dass Fahrzeugidentifikationen und Ausrüstung der Fahrzeuge mit den Softwaredaten übereinstimmen.
  9. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung beschränkt.
  10. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit folgenden Erweiterungen: a) Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug befindet, ermächtigt, die gelieferten Sachen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, auch soweit sie künftig oder bedingt sind, werden hiermit im voraus an uns abgetreten, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Forderungen handelt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nur unter der Bedingung, dass wir Inhaber der Forderung aus der Weiterveräußerung werden. Sie gilt nicht für den Fall, dass der Besteller mit dem Dritten Vereinbarungen trifft, die ihn in der Möglichkeit der Abtretung seiner durch die Veräußerung erworbenen Forderungen beschränken. Bei Weiterveräußerung einer Ware, bei der auch andere uns nicht gehörende Sachen eingebaut oder verarbeitet worden sind, werden die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des im Rahmen der Weiterveräußerung vereinbarten Preises abgetreten. Jede sonstige Verfügung, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte über die Vorbehaltsware vor Eigentumsübergang ist dem Besteller untersagt.
    b) An uns abgetreten werden hiermit auch alle Ansprüche, die der Besteller während der Dauer unseres Vorbehaltseigentums gegen Dritte aus Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der gelieferten Sache erwirbt, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverträgen.
    c) Soweit der Besteller Forderungen, die an uns abgetreten sind, selbst einzieht, hat er die Beträge gesondert aufzubewahren oder auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Er ist verpflichtet, uns nach schriftlicher Aufforderung Auskunft über die Verwahrung der Beträge zu erteilen, die er aus der Veräußerung der Vorbehaltsware erzielt hat.
    d) Erfüllt der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich oder vollständig, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gemäß a) auf uns übergegangene Forderungen einzuziehen. Die Rücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    e) Der Eigentumsvorbehalt mit allen Erweiterungen bleibt solange bestehen, bis unsere sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung – erfüllt sind, auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt auch den jeweiligen Saldo. Soweit Forderungen abgetreten sind, bedarf es zum Rückerwerb des Bestellers unserer ausdrücklichen Rückabtretungserklärung.
    f) Im Falle der Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt etwaige Kosten unserer Intervention. Das gilt auch, wenn Dritte Eigentumsrechte an den gelieferten Sachen geltend machen.
    g) Auf Verlangen des Bestellers geben wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl frei, als ihr Wert alle uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  11. a) Rechnungen sind an dem in der Rechnung genannten Kalendertag fällig. Zahlungen sind ohne Abzug unmittelbar an uns zu leisten. Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassobefugt.
    b) Sofern wir im Einzelfall Wechsel oder Schecks hereinnehmen, wozu wir nicht verpflichtet sind, übernehmen wir dadurch keine zusätzlichen Pflichten. Die Hereinnahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage uns begebener Schecks oder Wechsel besteht nicht.
    c) Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
    d) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Schecks und Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen gegen in bar zu leistende Vorauszahlungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  12. Die Abtretung vertraglicher Rechte durch den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung besteht, ist die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller uns gegenüber ausgeschlossen.
  13. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen Mettmann; Zuständig ist das Gericht an unserem Geschäftssitz. Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im übrigen ebenso wie der mit uns geschlossene Vertrag voll wirksam. Der Besteller ist verpflichtet, mit uns eine Vereinbarung zu treffen, durch die die unwirksame Klausel durch eine Regelung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(Stand 03/2007)

Reparatur- und Montagebedingungen

  1. Vorbereitung zur Montage

    Vor Beginn müssen sämtliche zur Montage vorgesehenen Geräte ausgepackt am Montageort zur Verfügung stehen. Die nachfolgend unter 2. genannten Nebenleistungen oder dem Besteller gesondert bekannt gegebenen bauseitigen Vorarbeiten müssen soweit fertig gestellt sein, dass die Montage ohne Behinderung sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Eventuell benötigte Energie- und Hilfsmittel sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  2. Mitwirkung des Bestellers

    VDer Besteller hat auf seine Kosten folgende Gegebenheiten zur Verfügung zu stellen: a) ausreichend trockene, heizbare und verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Lieferteilen. Die Räume sollten für den Aufenthalt der Monteure geeignet sein.
    b) alle Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Hilfsstoffe, soweit sie im Laufe der Montage erforderlich werden, ebenso die für die Inbetriebnahme des zu montierenden Gerätes erforderlichen Energieanschlüsse gleich welcher Art mit sämtlichen Zu- und Ableitungen.
    c) Hilfskräfte und Geräte zum Transport schwerer Montageteile.

  3. Wenn nicht vor Ausführung der Montage- bzw. Reparaturarbeiten schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gehen ausgebaute Teile in unser Eigentum über.

    Vor Beginn müssen sämtliche zur Montage vorgesehenen Geräte ausgepackt am Montageort zur Verfügung stehen. Die nachfolgend unter 2. genannten Nebenleistungen oder dem Besteller gesondert bekannt gegebenen bauseitigen Vorarbeiten müssen soweit fertig gestellt sein, dass die Montage ohne Behinderung sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Eventuell benötigte Energie- und Hilfsmittel sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  4. Berechnung der Montage

    a) Grundlage der Berechnung ist die dem Monteur auf dem Arbeitsbericht zu bescheinigende Leistung.
    b) Festpreisabsprachen von Montagen setzen neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Punkte 1. und 2. eine schriftliche Vereinbarung voraus. Sind die Anforderungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllt, erklärt sich der Besteller zur Vergütung der durch unsere Monteure ausgeführten notwendigen Mehrleistungen bereit.
    c) Montagematerial wird nach Aufwand berechnet.
    d) Zur Berechnung kommen die am Tage der Rechnungserstellung gültigen Stundensätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeit, eventuelle Zuschläge nach Tarif sowie Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.

  5. Montage- und Reparaturrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
  6. Im übrigen gelten die obigen Lieferungs- und Leistungsbedingungen entsprechend.

 

Snap-on Incorporated is the owner of the trademarks SNAP-ON and SUN registered in the United States and other countries, and also claims right associated with its unregistered trademarks. See Legal Notices for further information. ©2009 IDSC Holdings LLC. All rights reserved.

By accessing and using this web site, you agree that you have read and are bound by the terms and conditions set forth in the Legal Notices, including any arbitration provisions.

Privacy Policy | Legal Notices | Customer Service